Dr. Kerstin Fluck
&
Dr. Marie Sanft

Tierärztliche Gemeinschaftspraxis

Willkommen in der Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis

Neue Notdienst Nr.
01805 843763  - "24 cts./Minute ab Gesprächsbeginn"

Informationen

Terminsprechstunde
Nur nach telefonischer Vereinbarung unter +49 (0)76 33 - 83 69 590
Montag: 09:30 - 18:00 Uhr
Dienstag: 09:30 - 20:00 Uhr
Mittwoch: 09:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag:09:30 - 12:00 Uhr
Freitag: 09:30 - 18:00 Uhr
Samstag: 09:30 - 12:00 Uhr
Sollten Sie telefonisch nicht durchkommen, können Sie uns immer eine Nachricht hinterlassen. Wir bemühen uns, so schnell als möglich zurückzurufen. Wir bitten um Verständnis, wenn es aufgrund des hohen Anrufaufkommens auch einmal etwas dauern kann.
In dringenden Notfällen können Sie gerne während den Sprechzeiten vorbeikommen.
Definition von Notfällen gemäß der Bundes - Tierärztekammer
ANZEICHEN EINES NOTFALLS:
o  Bewusstseinsverlust, Zusammenbruch
o  Atemnot
o  stärkere oder unstillbare Blutung
o  sehr helle/blasse Schleimhäute
o  Krampfanfälle
o  Probleme beim Harnlassen
o  anhaltender, blutiger Durchfall oder blutiges Erbrechen, zunehmende Schwäche
o  plötzliche Lähmungen der Beine
o  Augenverletzungen
o  Verschlucken von Fremdkörpern oder Giften, Verbrühungen, Verbrennungen, Hitzschlag
o  schwerer Verkehrsunfall
WAS IST EIN NOTFALL?
Im Notfalldienst werden Patienten außerhalb der üblichen Sprechzeiten, nachts, an Wochenenden und Feiertagen tierärztlich versorgt. Bei Notfällen sind ohne sofortige Hilfeleistung erhebliche gesundheitliche Schäden oder der Tod des Patienten zu befürchten. Einen solchen Notfall am eigenen Haustier zu erkennen, ist durch die emotionale Verstrickung nicht immer leicht: Sollte Ihr Haustier bereits seit einiger Zeit Symptome zeigen, die Sie nun plötzlich beunruhigen, überlegen Sie, ob der Tierarztbesuch bis zum nächsten Werktag warten kann. Denn der Notfalldienst sollte Notfällen vorbehalten sein. Da deren Behandlung viel Zeit in Anspruch nehmen kann und die Praxen (im Notfalldienst) oft nur mit einer Notbesetzung arbeiten, kann es außerdem zu erheblichen Wartezeiten kommen.
WAS PASSIERT IM NOTFALLDIENST?
Im Notfalldienst werden Patienten nach einem Unfall, mit lebensbedrohlichen Erkrankungen oder starken Schmerzen behandelt.
Die Notfallbehandlung soll den Patienten stabilisieren und, sofern er Schmerzen hat, diese lindern. Die Folgebehandlung erfolgt üblicherweise in der Haustierarztpraxis. Umfangreiche Untersuchungen werden im Notfalldienst nicht durchgeführt, ebenso wenig aufwendige, spezielle Diagnosen gestellt, außer sie sind für die Stabilisierung des Patienten notwendig.
Routinebehandlungen, Impfungen oder Behandlungen von Erkrankungen, die bereits seit Längerem bestehen und nicht lebensbedrohlich sind, sind keine Notfälle!
Informationen zum Coronavirus (Covid-19 / SARS-CoV-2)
Um das Ansteckungsrisiko innerhalb unserer Praxis zu minimieren, setzen wir die Empfehlungen der Fachleute und der Regierung um.
Wir bitten daher alle Patientenbesitzer ohne Begleitperson zum Termin zu kommen. Bei der Untersuchung kann nur eine Person anwesend sein. Bei längeren Wartezeiten oder falls Sie dennoch mit Begleitpersonen zu uns kommen, bitten wir darum im Auto oder im Freien zu warten!
Dies empfehlen wir im Übrigen auch, wenn unser Warteraum, durch nicht terminierte Besuche, zu voll sein sollte. Halten Sie in unserem Wartebereich zu anderen Tierbesitzern und zu unseren Mitarbeiterinnen einen respektvollen Abstand (1,5 m)!
Sollten Sie sich krank fühlen oder ein Risikogebiet besucht haben, bitten wir Sie, den Termin möglichst zu verschieben oder eine andere Begleitperson zu schicken, möglichst ohne vorherigen Kontakt zu Ihnen. Sollten Sie Rat benötigen, rufen Sie uns bitte vorher an! Wir freuen uns auf Ihren Besuch, aber wir vermeiden es zur Begrüssung die Hand zu geben!
Viren gedeihen auf unseren Händen, also bitte vermeiden Sie auch Berührungen im Gesicht. Normalerweise sind wir es gewohnt, ohne Nachzudenken, unser Gesicht ca. 4-16 mal pro Stunde zu berühren.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Zusammenarbeit.
Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT)
Erläuterungen für Tierhalter:innen (Stand 29. August 2022)
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie Tierärzt:innen ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der GOT, einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung. Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein „Buch mit sieben Siegeln“. Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
• Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst vom Zwei- bis Vierfachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der/die Tierarzt/Tierärztin wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt/Tierärztin und Patientenbesitzer:in getroffen werden.
• Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet.
Zum Gesamtbetrag kommt Umsatzsteuer hinzu.
• Besucht Sie der/die Tierarzt/Tierärztin zu Hause, muss er zudem Wegegeld und eine Hausbesuchsgebühr (außer bei landwirtschaftlichen Betrieben) berechnen.

INFORMATIONEN FÜR PATIENTENBESITZER:INNEN
Anpassung der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT)
Die Gebühren für tierärztliche Leistungen werden zum 22. November 2022 durch eine „Änderung der Tierärztegebührenordnung“, einer Verordnung des Bundes, erstmalig seit 1999 umfassend geändert, um zu gewährleisten, dass sich neuere medizinische Verfahren in der GOT finden.
Die Anpassung der Gebührenordnung war überfällig
2020 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Studie in Auftrag gegeben, die wissenschaftlich fundiert die einzelnen tierärztlichen Leistungen bewerten sollte, um zu gewährleisten, dass die GOT kostendeckend ist. Die neuen Gebühren basieren auf den Ergebnissen dieser Studie. Sollte Ihnen der Preis als nicht angemessen vorkommen, bitte ich Sie zu bedenken, dass die Höhe der aktuellen Anpassung noch nicht einmal dem Inflationsausgleich entspricht und dementsprechend äußerst maßvoll ist.
Überdies sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen als die Inflationsrate, auch die Entwicklungen im Jahre 2022, die in allen Bereichen des täglichen Lebens zu signifikanten Preissteigerungen geführt haben, sind in diesen Preisen noch nicht einmal berücksichtigt. Denken wir u. a. an gestiegene Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung und Energie. Die Rolle des/der Tierarztes/Tierärztin als Berater:in zu vorbeugenden Maßnahmen in Nutztierbeständen ist immer anspruchsvoller geworden und muss entsprechend honoriert werden.
§ 5 der GOT (neu) schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Unsere Praxis ist daher gehalten, ihre Preise entsprechend anzupassen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den/die Tierhalter:in vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzt:innen soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden.
Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher,dass Tierärzt:innen dem Qualitätsanspruch der Tierhalter:innen z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können.
Dies sichert die angemessene Bezahlung der Mitarbeiter:innen und damit auch die erforderliche Sorgfalt in der tierärztlichen Praxis. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.
In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.
➢ Weitere Infos finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik „Infos für Tierärzte“/„Gebührenordnung“).
Apotheken- und Rezeptpflichtige Medikamente können und dürfen wir leider nicht zurücknehmen oder umtauschen!
Für Medikamente, die unsere Räume verlassen haben, können wir keine ordnungsgemäße Lagerung dokumentieren. Überflüssige Medikamente müssen daher über den Hausmüll oder entsprechend der Packungsbeilage entsorgt werden.
(§16 Apothekenbetriebsverordnung)